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aktualisiert am:
17.03.2024

Satzung

§ 1
Stand
Der am 11. September 1990 vom Kreisgericht Spremberg eingetragene Verein führt den Namen
Spremberger Segelsportclub „Rot – Weiß“ e.V. (SSC „Rot – Weiß“ e.V.).
Er hat seinen Sitz  an der Talsperre Spremberg und wird verwaltet an der Adresse des 1.Vorsitzenden, August Bebel Str. 42 , Spremberg 03130 .
Der Club wurde im Januar 1969 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen.
Sein Symbol ist die Signalflagge "U".
§ 2
Zweck
Der Club pflegt die sportlichen Traditionen im Segelsport. Er fördert und organisiert die sportlichen Aktivitäten der Clubmitglieder und die Entwicklung des seglerischen Nachwuchses. Er verwaltet das gemeinsam geschaffene Eigentum und garantiert die Erfüllung der daraus entstehenden Verpflichtungen. Der Club ist politisch ungebunden. Der Spremberger Segelsportclub ist ein gemeinnütziger Verein.
§ 3
Mitgliedschaft
Clubmitglied kann jeder unbescholtene Bürger im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten werden. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung der Eltern erforderlich. Voraussetzung für eine Vollmitgliedschaft ist die uneingeschränkte Anerkennung der Satzung und der Geschäftsordnung.
3.1. Jahresmitgliedschaft
Die Jahresmitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden und beginnt mit dem Vorstandsbeschluss, der innerhalb von acht Wochen herbeigeführt wird. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen. Bei triftigen Gründen kann die Jahresmitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss aufgehoben werden. Vor Ablauf der Jahresfrist ist vom Jahresmitglied selbst der Antrag auf Vollmitgliedschaft zu stellen.
3.2. Vollmitgliedschaft
Die Vollmitgliedschaft ist nach vollendetem 14. Lebensjahr und Jahresmitgliedschaft möglich. Die Aufnahme erfolgt in der Jahreshauptversammlung durch Abstimmung und bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
3.3. Familienmitgliedschaft
Ehe –bzw. Lebenspartner/in eines Vollmitgliedes können auf Antrag die Familienmitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme erfolgt in der Jahreshauptversammlung durch Abstimmung und bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Familienmitglieder besitzen die Rechte und Pflichten eines Vollmitgliedes
3.4. Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann Bürgern und Mitgliedern aufgrund besonderer Verdienste bei der Förderung des Clubs oder des Segelsports auf Vorschlag des Vorsitzenden auf der Jahreshauptversammlung verliehen werden. Die Zustimmung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
3.5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft und jeder Anspruch auf Clubvermögen erlöschen durch Austritt, Streichung, Ausschluss und Tod.
- Austritt erfolgt freiwillig durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Ende des laufenden Monats. Bis zum Ablauf dieser Frist gelten im vollen Umfang die Pflichten gegenüber dem Club.
- Streichung kann durch den Vorstand nach Ankündigung erfolgen, wenn das Clubmitglied unbegründet länger als drei Monate mit seinen Pflichten im Rückstand ist. Beitragsrückstände können sofortige Streichung nach sich ziehen.
- Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein Clubmitglied in grober Weise oder vorsätzlich und  beharrlich das Ansehen des Clubs verletzt oder gegen dessen Satzung, Beschlüsse und/oder  Geschäftsordnung verstößt, den Club materiell schädigt oder wenn es seine Unbescholtenheit  verwirkt hat. Ein Antrag auf Ausschluss kann nur von Vollmitgliedern unter Darlegung des  Sachverhaltes an den Vorstand gestellt werden. Der Vorsitzende trägt nach Prüfung den Antrag der Mitgliederversammlung vor, die durch Abstimmung entscheidet. Dem betroffenen Clubmitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung zu geben. Für rückständige Beiträge und sonstige Forderungen bleibt das ausgeschlossene Clubmitglied Schuldner des Clubs. Ein Ausschluss ist unwiderruflich.
§ 4
Rechte der Clubmitglieder
Jedes Clubmitglied hat das Recht zur Benutzung der dem Club gehörenden Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Geschäftsordnung.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Jedes Vollmitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 5
Pflichten der Clubmitglieder
Jedes Clubmitglied ist verpflichtet das Ansehen und die Interessen des Clubs zu wahren, sportliche Fairness zu üben und ihm übertragene Aufgaben in kameradschaftlicher Mitarbeit pünktlich und ohne Einschränkung zu erfüllen, sowie in auftretender Notsituation uneigennützige Hilfe zu leisten. Die Benutzung aller Anlagen und Einrichtungen des Clubs hat so zu erfolgen, dass Schäden oder Beeinträchtigungen vermieden werden. Für fahrlässig oder vorsätzlich angerichtete Schäden haftet der Verursacher, Clubmitglieder für Ihre Gäste. Es besteht die uneingeschränkte Pflicht zur Ableistung der festgelegten Arbeitsstunden im Jahr, finanzielle Abgeltung ist nur im Ausnahmefall möglich. Anträge hierzu entscheidet der Vorstand. Voll- und Jahresmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der festgelegten Beiträge verpflichtet. Vorstandsmitgliedern wird die Zeit der Arbeit im Vorstand auf die abzuleistenden Arbeitstunden angerechnet. Der Vorstand kann Mitglieder auf Antrag von der Ableistung bzw. Vergütung der Arbeitsstunden befreien. Clubmitglieder bemühen sich um einen Befähigungsnachweis zur Führung von Sportbooten und haben für die technische Sicherheit ihres Bootes und einen entsprechenden Versicherungsschutz selbst zu sorgen. Jedes Clubmitglied hat sich gegen Schäden bzw. Unfälle im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein nach eigenem Ermessen selbst zu versichern. Schadenersatzansprüche der Mitglieder gegen den Verein bzw. seinen Vorstand sind ausgeschlossen. Bootseigner haben für die vorschriftsmäßige Ausrüstung ihres Bootes und für das sportliche Verhalten ihrer Mannschaft zu sorgen. Für die Sicherheit der Besatzung ist jeder Bootsführer selbst verantwortlich.
§ 6
Beitrag
Die Höhe des Beitrages wird laut Geschäftsordnung festgelegt und in der Jahreshauptversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag muss bis zum Ansegeltermin entrichtet sein. Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Eine Veränderung der Beitragshöhe kann in sozialen Härtefällen nach Antrag vom Vorstand genehmigt werden.
§ 7
Leitungsorgane
7.1. Vorstand
Zur Leitung und Verwaltung des Clubs werden in einer Jahreshauptversammlung für vier Jahre der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Finanzrevision in geheimer Wahl durch Stimmenmehrheit ermittelt. Ein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zum Vorstand gehören:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender / Protokollführer , Schatzmeister,
Beisitzer sind: Hafenmeister / Platzwart, Segelmeister
Jedes Vorstandsmitglied hat ein Stimmrecht, das nur persönlich ausgeübt werden darf.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitgliedern während des laufenden Geschäftsjahres können die restlichen Vorstandsmitglieder sich bis zur nächsten Jahreshauptversammlung selbständig durch Benennung eines weiteren Clubmitgliedes ergänzen.
Vorstand in Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden auftreten darf. Die Verträge, die vom zweiten Vorsitzenden dann geschlossen werden, verpflichten den   Verein. Sofern jedoch der erste Vorsitzende nicht verhindert war, kann der Verein den zweiten     Vorsitzenden gegebenenfalls in Regress nehmen.
Rechtsgeschäfte dürfen nur auf der Grundlage der Satzung erfolgen oder müssen durch Mehrheitsbeschlüsse der Mitgliederversammlung getragen sein. Der Vorstand ist gegenüber den Clubmitgliedern rechenschaftspflichtig. Vorstandsberatungen müssen mindestens sechsmal im Jahr stattfinden, über jede Beratung muss ein Protokoll geführt werden. Der Vorstand haftet dem Verein im Innenverhältnis nur für Schäden die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Vorstandsmitglied kann nur werden wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens ein Jahr Vollmitglied des Clubs ist.
7.2. Jahreshauptversammlung
Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Sie findet jährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung an die letzte dem Verein bekannte Mitgliedsadresse. Die Tagesordnung muss mindestens Geschäfts- und Kassenbericht des Clubvorstandes, die Entlastung der Verantwortlichen sowie die Festlegung des neuen Haushaltsplanes, des Jahresbeitrages und die Pflichtstundenarbeit beinhalten. Die Beschlussfassung erfolgt mit Ausnahme der Abstimmung zu den Punkten 3.2., 3.3.und § 8 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Clubmitglieder. Anträge zur Tagesordnung und zur Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung müssen 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Clubs eingereicht werden.
7.3. Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen dienen vorrangig der Information und Beschlussfassung zu laufenden Angelegenheiten. Sie werden nach Bedarf einberufen und 14 Tage vorher im Schaukasten angekündigt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Clubmitglieder.
7.4. außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden aufgrund dringlicher Clubinteressen einberufen werden. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form. An die Beschlüsse der Versammlung s. Pkt. 7.2., 7.3.und 7.4.sind alle Clubmitglieder gebunden. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Auf Antrag von mindestens 25 Prozent der anwesenden Clubmitglieder ist geheim abzustimmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und öffentlich bekannt zu geben. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Clubmitglieder.
§ 8
Auflösung
Die Auflösung des Clubs muss von 40 Prozent der Clubmitglieder beantragt werden und kann nur durch die Jahreshauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Clubmitglieder beschlossen werden.
§ 9
Jedes Clubmitglied erhält eine Satzung und eine Geschäftsordnung.
§ 10
Der Spremberger Segelsportclub "Rot – Weiß" e.V. Mit Sitz am Spremberger Stausee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Segelsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 11
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 12
Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Club geht finanzielle Verpflichtungen nur in der Höhe ein, wie er sie aus seinem jährlichen Bareinkommen abdecken kann.
§ 13
Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 14
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Spremberg e.V.

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
3. Schatzmeister 4. Schriftführer