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aktualisiert am:
17.03.2024
Geschäftsordnung

A. Allgemeines

Diese Geschäftsordnung regelt die interne Arbeitsweise des Vereins und seines Vorstandes.

B. Verfahrensfragen

§ 1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand ist berechtigt, diese Geschäftsordnung jederzeit zu ändern oder aufzuheben. Eine Beteiligung anderer Organe ist hierfür nicht notwendig.
(2) Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit aller satzungsgemäß berufenen Vorstandsmitglieder gem. § 7 der Satzung erforderlich. Stimmenthaltungen sind als Neinstimmen zu werten. Nicht anwesende Vorstandsmitglieder können binnen 10 Tagen nach der Vorstandssitzung ihre Stimme schriftlich abgeben.
(3) Zu ihrer Wirksamkeit muss die Geschäftsordnung allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden.

C. Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung im Vorstand

§ 1 Grundsatz
Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d. h., alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit.
§ 2 Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung
(1) Unbeschadet des Grundsatzes in § 1 beschließt der Vorstand intern folgende Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung:

Aufgaben des 1. Vorsitzenden

1. Koordinierung der Vorstandsarbeit
- Einladung zu Sitzungen und Mitglieder Versammlungen, Vorbereitung der Tagesordnung
- Überwachung der Umsetzung von Beschlüssen Anleitung und Überwachung der Arbeitder Vorstandsmitglieder
2. Führung aller Amtsgeschäfte/Klärung von Rechts- und Grundsatzfragen
- Pflege der Vereinssatzung
- Überwachung und Pflege der Vereinsgrundsätze
- Klärung von Grundstücksfragen
3. Planung und Terminierung der Veranstaltungen des Vereins
- Erarbeitung von Konzepten und Vorgaben für die Durchführung der Vereinsmaßnahmen
4. Sponsoren, Förderer
- Betreuung von Sponsoren und Förderern
- Marketingkonzepte, Durchführung von Aktionen
5. Aus- und Fortbildung
Sicherstellung aktueller Kenntnisse in Vereinsführung, Recht und Steuern
6. Information
- Sicherstellung der permanenten Information aller Mitglieder
7. Vereinschronik
Verwaltung/Archivierung und Fortführung der Vereinschronik
- Einholung bzw. Erstellung von Kurzberichten über alle Höhepunkte im Vereinsleben
- Organisation der Erstellung von Lichtbildern oder Videoaufnahmen von den Vereinshöhepunkten

Aufgaben des 2. Vorsitzenden

1. Mitgliederbetreuung
- Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen zur Verbesserung der Anbindung der Mitglieder an den Verein
- Organisation der sportlichen und kulturellen Höhepunkte im Vereinsleben
2. Ehrungen
- Überwachung/Organisation der Durchführung von Ehrungen der Mitglieder nach entsprechenden Beschlüssen des Vorstandes sowie der Überbringung von Gratulationen zu Geburtstagen oder Vereinsjubileen der Mitglieder
3. Mitgliedergewinnung
- Ansprechpartner für neue Mitglieder
- Einbinden neuer Mitglieder z.B. durch Durchführung von Infoveranstaltungen
4. Öffentlichkeitsarbeit/Jugendarbeit
- Organisation und Überwachung der Durchführungvon Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
- Organisation der Gestaltung der Schaukästen/Sicherstellung einer angemessenen Jugendarbeit
5. Versicherungen
- Überprüfung und Erarbeitung von Vorschlägen zur Aktualisierung/Anpassung der Versicherungen des Vereins
- Überwachung und Erhaltung des Versicherungsschutzes
- Verwaltung der Versicherungsunterlagen.
6. Protokollführung
- Protokollführung bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und Vorlage der Protokolle zur Unterzeichnung
- Archivierung aller Protokolle sowie der aus- und eingehenden Schriftstücke

Aufgaben des Schatzmeisters

1. Verwaltung Clubkasse/Buchführung
- Verwaltung der Kasse und Konten
- Durchführung der Finanzbuchführung des Vereins incl. Jahresabschluss und Kassenbericht
- Betreuung der Vereinskonten.
2. Steuern
- Sicherstellung der Beachtung steuerlicher Vorschriften in allen Bereichen des Vereins
3. Beitragswesen
- Erstellung und Aktualisierung einer schriftlichen Beitrags- und Abgabenordnung
- fristgemäße Einziehung der satzungsgemäßen Beiträge und Abgaben
- Sicherstellung des Mahnwesens.
4. Zahlungen
- Erarbeitung einer Liste über die regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen des Vereins
- Sicherstellung der Erfüllung dieser Verpflichtungen
- Prüfung und Auszahlung von Aufwandsentschädigungen
- Bildung und schriftlicher Nachweis zweckgebundener und freier Rücklagen
- Einholung von Sichtvermerken beim 1.Vorsitzenden auf den Ein- bzw. Auszahlungsbelegen
5. Haushaltsplan
- Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes sowie Zuordnung und Überwachung der jährlichen Budget der Vorstandsmitglieder


Aufgaben des Hafen-/Platzmeisters

1. Wartung/Instandhaltung
- Organisation der Wartung und Instandhaltung der Hafenanlage des Vereins einschließlich der Bootsstellplätze, sowie der Gebäude
- Gewährleistung der Sicherheit an Steg- und Hafenanlagen sowie an der Winde und der Krananlage
- Verhinderung der unbefugten Nutzung der technischen Anlagen durch geeignete Maßnahmen
- Organisation der Wartung und Instandhaltung des vom Verein genutzten Grundstückes einschließlich der Hafenanlagen
- Erarbeitung einer jährlichen „It`s to do“-Liste und Überwachung der Abarbeitung dieser.
2. Bootsliegeplätze
- Verwaltung der Bootsliegeplätze am Steg sowie an Land
- Disponierung der Liegeplätze am Steg insbesondere bei Niedrigwasser bzw. bei Vorhandensein von Gastliegern
3. Pflege und Service
- Unterhaltung und Bewirtschaftung der Service- und Werkstattgaragen und der vereinseigenen Werkzeuge und Geräte in enger Zusammenarbeit mit dem Platzwart und dem Anlagenwart
- Kontrolle, Ausgabe und Rücknahme von vereinseigenen Geräten an und von Vereinsmitgliedern
- Gewährleistung der ständigen technischen Sicherheit und der materiellen Sicherstellung der vereinseigenen Geräte/Werkzeuge.
4. Ordnung/Sauberkeit/Sicherheit
- Organisation der ständigen Sauberkeit und Sicherheit im Bereich des Hafens, insbesondere Überwachung der ordnungsgemäßen Sicherung der am Steg festgemachten Boote
- Regelmäßige Kontrolle der Befestigungseinrichtungen am Steg
5. Aufstellung und Aktualisierung eines Arbeitsplanes
- Aufstellung aller im Hafenbereich erforderlichen Arbeiten und Veröffentlichung dieser Liste für alle Mitglieder
- Erarbeitung/ Überarbeitung sowie Kontrolle der Einhaltung der Hafenordnung in Zusammenarbeit mit dem Anlagenwart
6. Überwachung Energieverbrauch 
Feststellung der Zählerstände in den Wohnwagen im jährlichen Abrechnungsmodus und Meldung der Ergebnisse an den Schatzmeister
- Überwachung der Anschlüsse an den Elektroverteilern bezüglich der Ordnung und Sicherheit
7. Messe/Toiletten
- Überwachung der Ordnung und Sauberkeit in den Vereinsbungalows
- Überwachung/Organisation der Nutzung der Messe für Vereinsmaßnahmen oder private Veranstaltungen der Mitglieder
8. Platzordnung
- Erstellung/Aktualisierung der Platzordnung und Durchsetzung dieser


Aufgaben des Segelmeisters

1. Koordinierung der Segelveranstaltungen
- Leitung der Durchführung von segelsportlichen Veranstaltungen
2. Erstellung Sportplanrstellung
- Erstellung und Vorlage eines jährlichen Sportplanes bis zur Jahreshauptversammlung
3. Verwaltung des segelsportlichen Materials
- Organisation der Pflege, Wartung und Instandhaltung
4. Wettfahrtleitung
- Führt und leitet die Wettfahrtleitung an
5. Betreuung Nachwuchs
- ist für die Betreuung des seglerischen Nachwuchses verantwortlich

Aufgaben Kutterverantwortlicher

- Leitung und Planung in Abstimmung mit dem Vorstand
- Verantwortlich für die Teilnahme und Organisation der Kutterregatten und Schulung der Kuttercrew
- Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Segelsportinteressierte und Mitglieder, Nachwuchsgewinnung
- Verantwortlich für die im Haushaltsplanes genehmigten finanziellen Mittel

Aufgabe der Revisionskommission

Die Revisionskommission überprüft zum Abschluss des Geschäftsjahres die vom Schatzmeister geführten Bücher und Belege. Zur Jahreshauptversammlung berichtet sie über das Ergebnis.

§ 3 Gesamtverantwortung
Unbeschadet der internen Aufgabenverteilung nach § 2 ist der Vorstand insgesamt für alle Entscheidungen verantwortlich.

D. Vertretung der Vorstandsmitglieder im Verhinderungsfall

§ 1 Vertretung
(1) die Vertretung regelt sich gem. § 7 der Satzung

§ 2 Geschäftsplanmäßige Vertretung
(1) Kann ein Vorstandsmitglied die internen Aufgaben der Geschäftsführung (vgl. oben) aufgrund von Abwesenheit, Krankheit etc. nicht wahrnehmen, kommt es zur planmäßigen Vertretung.
(2) Für diesen Fall gilt folgende Vertretungsregelung:
a) Der 1. Vorsitzende wird vertreten durch den 2. Vorsitzenden.
b) Die Vertretung eines anderen Vorstandsmitgliedes wird durch den 1. Vorsitzenden von Fall zu Fall entschieden.
(3) Der Vertretungsfall ist den Mitgliedern unter Angabe des Zeitraums im Schaukasten bekannt zu geben.

E. Vorstandssitzungen

§ 1 Einberufung
(1) Vorstandssitzungen finden nach Erfordernis jedoch mindestens 6-mal pro Jahrstatt.
(2) Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden schriftlich oder in sonst geeigneter Form einberufen.
(3) Eine Vorstandssitzung hat auch stattzufinden, wenn es für den Verein dringend erforderlich ist oder der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister dies gemeinsam gegenüber dem 1. Vorsitzenden verlangen.
§ 2 Ladungsfrist
(1) Die Ladungsfrist soll mindestens 10 Tage betragen.
(2) In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.
§ 3 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom 1.Vorsitzenden unter Berücksichtigung der Vorschläge der anderen Vorstandsmitglieder aufgestellt.
(2) Die Tagesordnung muss unabhängig von Absatz (1) alle Anträge enthalten, die dem 1. Vorsitzenden vorgelegt werden.
(3) Die Tagesordnungspunkte sind Anhaltspunkte und können bei Bedarf verändert werden.
§ 4 Ablauf der Sitzungen
(1) Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Übrigen gelten die o. a. Vertretungsregelungen.
§ 5 Öffentlichkeit
(1) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.
(3) Die Sitzungen, deren Verlauf, die Diskussionen und die Ergebnisse sind vertraulich und dürfen von den Vorstandsmitgliedern ohne Abstimmung im Vorstand nicht gegenüber Dritten verwendet werden.
§ 6 Befangenheit
(1) An Beratungen und Entscheidungen über Beschlussgegenstände, an denen ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben dies dem 1. Vorsitzenden unaufgefordert vor Beginn mitzuteilen.
(2) Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende.
§ 7 Beschlussfassung
(1) Alle Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt stets per Handzeichen.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, oder ihre Zustimmung schriftlich vorliegt.
§ 8 Protokoll
(1) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
(2) Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf.


F. Zusammenarbeit mit anderen Organen und Ausschüssen

§ 1 Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung Ausschüsse berufen.
(2) Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist nicht an Inhalte und Aufgabenstellungen gebunden. Der Vorstand entscheidet insoweit nach freiem Ermessen.
(3) Die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können für den Vorstand Beschlussvorlagen vorbereiten und einbringen.

G. Beitrags- und Gebührenordnung

Art   Betrag €   Fälligkeit
Vollmitgliedschaft (Bootsliegeplatz Saison incl.)   120,00   Ansegeln
Familienmitglied   30,00   Ansegeln
Wohnwagen/Zeltplatz Mitgl. jährlich   30,00   Ansegeln
Nichtmitglieder Tagesgebühr   10,00   sofort
Bootsliegeplatz für Nichtmitglieder (Tag)    10,00   sofort
Winterliegeplatz (Gültig ab 1.12. des Jahres)   10,00   Ansegeln
Private Nutzung der Vereinsbungalows (Tag)   50,00   sofort

H. Allgemeine Bestimmungen für Mitglieder

Jedes Mitglied hat pro Jahr 10 Arbeitsstunden im Interesse des Vereins zu leisten. Die Leistungen sind mit den jeweils zuständigen Vorstandsmitgliedern (siehe §2 GO) im Vorfeld abzustimmen und beim Platzwart abzurechnen. Es wird angestrebt, dass die Mitglieder selbstständig Arbeiten entsprechend der jährlich vom Vorstand auszuhängenden Arbeitsliste übernehmen und so eine kontinuierliche Arbeit an den Vereinsobjekten möglich wird.

I. Campingplatzordnung

Der Campingplatz gehört zum Gelände des Segelsportclubs. Die nachfolgenden Bestimmungen sind von jedem Nutzer einzuhalten und gegenüber Dritten durchzusetzen. Für die Verwaltung des Campingplatzes hat der Vorstand einen Hafen und Platzwart eingesetzt. Dieser ist allen Mitgliedern diesbezüglich weisungsberechtigt.
§ 1 Die Wohnwagenplätze und eventuelle Zeltplätze werden vom Platzwart im Auftrag des Vorstandes vergeben. Für die Vergabe eines Wohnwagenstellplatzes ist die Mitgliedschaft, das Vorhandensein eines Segelbootes und die regelmäßige Teilnahme an den segelsportlichen Veranstaltungen des Clubs zwingend erforderlich. Sollten diese Bedingungen nach der Vergabe des Platzes ohne triftigen Grund nicht mehr erfüllt werden, ist der Vorstand berechtigt, die Platzzuweisung aufzuheben. Pro Mitglied kann nur ein Platz vergeben werden. Ein Anspruch auf einen Campingplatz besteht nicht. Die zugewiesenen Flächen sind von den Benutzern einzuhalten. Die Benutzung der Stellplätze ist gebührenpflichtig. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren ist in der Gebührenordnung des Segelsportclubs festgelegt.
§ 2 Eine Untervermietung der zugewiesenen Stellplätze ist ohne Zustimmung des Vorstandes nicht zulässig.
§ 3 Eine kurzfristige Platzvergabe an Gäste ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Auslastung möglich und erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand.
§ 4 Die Nutzer der Wohnwagenplätze bzw. Zeltplätze sind für den ordnungsgemäßen Zustand, die Erhaltung, die Sicherheit und insbesondere für den Brandschutz in ihren Bereichen verantwortlich. Der Aufbau der Wohnwagen, Vorzelte und Zelte hat so zu erfolgen, dass die Nachbarn dadurch sich belästigt oder behindert werden. Das Verhalten auf dem Campingplatz sollvon gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sein. Das Leben auf dem Campingplatz ordnet sich grundsätzlich den Erfordernissen des Segelsports unter.
§ 5 Für die ordnungsgemäße Beseitigung von Abfall sind die Nutzer selbst verantwortlich. Abwässer sind grundsätzlich im Sanitärbungalow zu entsorgen.
§ 6 Die Versorgung mit Elektroenergie erfolgt über die am Platz befindlichen Verteilerstationen. Die Steckdose wird vom Platzwart zugewiesen, wenn ein Stromzähler und ein entsprechendes Zuleitungskabel mit Eurostecker vorhanden sind. Für die Sicherheit der Anlage bis zu den Entnahmedosen ist der Seelesportclub verantwortlich. Für die Sicherheit ab den Entnahmedosen ist jeder Nutzer selbst verantwortlich. Jeder Nutzer hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit die Stromzuleitung zum Wohnwagen/Zelt unterbrochen ist. Die Abrechnung des Energieverbrauches erfolgt nach ortsüblichen Tarifen durch den Platzwart. Die Kosten für Elektroenergie sind dem Club bis zum Ansegeln im folgenden Jahr zu erstatten. Jeder Wohnwagennutzer ist verpflichtet, bis zum 30.Oktober des laufenden Jahres seinen Zählerstand an den Platzwart zu melden. Erfolgt diese Meldung nicht, ist der Platzwart ohne vorherige Ankündigung berechtigt, die Verbindung im Verteilerkasten zu unterbrechen, bis ihm der aktuelle Zählerstand gemeldet wurde.


§ 7 Der Sanitärbungalow steht jedem Mitglied zur Nutzung zur Verfügung. Jedes Clubmitglied erhält einen Schlüssel der bei Austritt aus dem Verein an den Vorstand zurückzugeben ist. Eine Weitergabe der erhaltenen Schlüssel an clubfremde Personen ist nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind persönliche Gäste der Clubmitglieder. Für die Schlüsselvergabe ist der Schatzmeister verantwortlich. Der Sanitärbungalow ist ständig in verschlossenem Zustand zu halten. Sofort nach der Nutzung der Anlagen hat jeder Nutzer für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen.
§ 8 Die Messe und Kombüse und die darin befindlichen Einrichtungen und Geräte des Segelsportclubs stehen jedem Clubmitglied zur Nutzung zur Verfügung. Die Schlüssel werden von den Vorstandsmitgliedern verwaltet und können dort in Empfang genommen werden. Die Messe und die Kombüse sind stets in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu halten. Für die unmittelbare Reinigung nach den Veranstaltungen sind die Nutzer verantwortlich. Die Clubmitglieder können den Vereinsbungalow nach mündlicher Absprache mit dem Vorstand auch für persönliche Feiern gebührenpflichtig nutzen. Die Gebühren sind in der Gebührenordnung festgelegt und werden vom Schatzmeister eingezogen.
§ 9 Der Campingplatz ist ein Naturplatz! Alle Nutzer des Campingplatzes haben sich entsprechend den allgemeingültigen Verhaltensregeln umweltbewusst zu bewegen. Dabei ist die natürliche Umgebung nicht mehr als unbedingt erforderlich zu verändern bzw. zu beeinträchtigen. Das Fällen von Bäumen sowie das Ausästen sind nur in Ausnahmefällen und nur nach Absprache mit dem Vorstand gestattet. Das Umgrenzen der Standplätze mit Gräben und festen Einfriedungen ist verboten. Es ist darauf zu achten, dass keine Gefährdung durch Zeltschnüre, Zeltheringe o. ä. Anlagen erfolgen kann. Hundehalter haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Belästigungen anderer Clubmitglieder bzw. Verunreinigungen des Campingplatzes verursachen.
§ 10 Besondere Aufmerksamkeit ist dem Brandschutz zu widmen. Offene Feuer im Bereich des Campingplatzes sind grundsätzlich verboten. Im Weiteren regelt sich das Verhalten der Campingplatznutzer nach den allgemeinen Festlegungen des Brandschutzes auf Campingplätzen sowie in Waldgebieten.
§ 11 Das Parken von Pkws im Bereich des Campingplatzes ist nur auf dafür vorbereiteten Plätzen erlaubt. Die PKW Stellplätze sind gründlich von brennbaren Materialien zu befreien. Ab der Waldbrandwarnstufe drei ist das Abstellen der Fahrzeuge nur noch auf dem Parkplatz im Bereich des Vereinsbungalows gestattet. Alle Fahrzeuge im Bereich Campingplatzes sind so abzustellen, dass sie bei Bedarf ohne Gebrauch des Rückwärtsganges unverzüglich den Parkplatz verlassen können und sich dabei nicht gegenseitig behindern.
§ 12 Die Schranken zum Parkplatz sowie zur Hafenanlagen sind ständig verschlossen zu halten. Der Schlüssel für die Schranke zum Hafen befindet sich für alle Mitglieder zugänglich im Sanitärbungalow. Fremden Personen ist die Zufahrt zum Campingplatz bzw. zum Hafen nur nach Absprache mit dem Vorstand zu gestatten.
§ 13 Einzelne kurz- oder längerfristige Aufenthalte von Bekannten oder Verwandten der Clubmitglieder auf dem Campingplatz sind dem Vorstand anzuzeigen. Für die Handlungen der Gäste sind die Gastgeber/Clubmitglieder im Sinne dieser Campingplatzordnung verantwortlich.
§ 14 Der Vorstand behält sich vor, bei besonders groben bzw. mehrfachen Verstößen gegen diese Campingplatzordnung Platzverweise zu erteilen.
§ 15 Der Vorstand ist berechtigt diese Campingplatzordnung zu ändern.

J. Hafenordnung

§ 1 Die Hafenordnung ist rechtsverbindlich für alle Personen, welche die Einrichtungen und das Gelände des Hafens benutzen oder sich in diesemGebiet aufhalten. Sie ist von allen Mitgliedern durchzusetzen. Die Hafenanlage umfasst den Bereich aller Bootsliegeplätze an Land, die Stege einschließlich der Wasserliegeplätze,die Garagen, das Pumpenhaus, die Windenanlage, den Handkran sowie das Hafenbecken einschließlich des Strandes bis an die Böschung zum Wohnwagenbereich. Die Hafenanlage ist vor Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen. Eigner, die Ihre Boote an Dritte vergeben, sind für die Handlungen dieser Personen im Bezug auf diese Hafenordnung verantwortlich.
§ 2 Für die Überwachung der Hafenanlage und die Betreuung aller Liegeplätze setzt der Vorstand einen Hafenmeister ein, der allen Benutzern der Hafenanlage weisungsbefugt ist.
§ 3 Die Wasser- und Landliegeplätze einschließlich der Winterliegeplätze werden vom Vorstand vergeben. Jedem Mitglied wird ein entsprechender Platz zugewiesen. Über Platzwechsel ist durch den Vorstand auf Antrag ein Beschluss zu fassen.
Zum Tag des Winterfestmachens werden alle am Steg liegenden Boote geslippt und in die Winterliegeplätze verbracht, um Schäden an der Steganlage zu vermeiden.
§4 Wird ein Liegeplatz an Land oder am Steg durch den Bootseigner vorübergehend nicht selbst in Anspruch genommen, so ist dies dem Hafenmeister mitzuteilen. Eine Zwischenbelegung dieser Plätze durch den Hafenmeister ist in Absprache mit dem Bootseigner möglich. Eine Überlassung an Dritte ist ohne Einwilligung des Hafenmeisters nicht gestattet. § 5 Die Untervermietung eines Liegeplatzes ist nur im Einverständnis mit dem Vorstand möglich und wird nur im Ausnahmefall erlaubt.
§ 6 Der Hafenmeister teilt Liegeplätze für Gäste ein und zieht die Liegegebührengemäß gültiger Gebührenordnung ein.
§ 7 Die Einweisung für das Ein- und Ausschiffen der Boote erfolgt durchden Hafenmeister. Für Nichtmitglieder wird hierfür eine Gebühr in Höhe von5 EURO erhoben.
§ 8 Kann ein zugeteilter Liegeplatz infolge Hoch- oder Niedrigwasser nicht genutzt  werden, besteht kein Anspruch auf einen anderen Liegeplatz bzw. auf Rückvergütung der anteilig im Mitgliedsbeitrag gezahlten Liegeplatzgebühren. Der Hafenmeister ist jedoch verpflichtet unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine zumutbare Ausweichlösung zu schaffen.
§ 9 Die Boote sind an den zugeteilten Wasserliegeplätzen unter Verwendung von, nach Stärke und Zustand geeignetem Tauwerk ordnungsgemäß festzumachen, so dass die Hafenanlage und benachbarte Boote nicht beschädigt werden, bzw. das Ein- und Auslaufen aus benachbarten Liegeplätzen nicht behindert wird. Die Festmacher sind nur an den dafür vorgesehenen Ringen und Klampen zu belegen. Gegebenenfalls sind die Boote mit Fendern auszustatten. Gute Seemannschaft wird erwartet.
§ 10 Bauliche Veränderungen im Hafenbereich oder an der Steganlage sind nur in Absprache mit dem Hafenmeister gestattet.
§ 11 Das Ankern ist im gesamten Hafenbereich verboten. Hiervon ausgenommen ist das kurzzeitige Ankern zum Segelsetzen- oder birgt.
§ 12 Das Baden im Hafenbereich ist verboten.
§ 13 Das Betreten der Steganlage und der dort liegenden Boote ist unbefugten Personen nicht gestattet.
§ 14 Störender Lärm ist in der Hafenanlage zu unterlassen. Laufendes Gut und lose Fallen sind so zu befestigen, dass kein Lärm verursacht wird.
§ 15 Offenes Feuer im Bereich des Hafens ist verboten.
§ 16 Das Fischen/Angeln im Bereich des Hafens sowie auf den Steganlagen ist verboten.
§ 17 Hundehalter haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass durch ihre Hunde keine Belästigungen von Personen bzw. Verunreinigungen des Geländes entstehen.
§ 18 Der Aufenthalt von Kraftfahrzeugen in der Hafenanlage ist nur zum Zwecke des Be- und Entladens schwerer bzw. unhandlicher Gegenstände (wie z.B. Batterien, Motoren o.ä. ) gestattet. Segel, Campingausrüstung, Getränke und Verpflegung gelten im Sinne dieser Bestimmung nicht als schwere Gegenstände. Die Aufenthaltsdauer von Kraftfahrzeugen ist auf 15 Minuten begrenzt. Hiervon ausgenommen ist das Einsetzen von Booten mittels Trailer und Pkw bzw. das Verbringen von Wohnwagen.
§ 19 Für Diebstähle oder Schäden an den Booten lehnt der Verein die Haftung ab.
§ 20 Die technischen Anlagen im Hafenbereich können von den Mitgliedern auf eigene Gefahr genutzt werden. Die Bedienungseinrichtungen der Winde und desHandkranes sind außerhalb der Nutzung stets unter Verschluss zu halten. Die Schlüssel befinden sich im Waschbungalow. Bei der Bedienung der Anlagen sind die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Personen nicht unter die schwebenden Lasten bzw. näher als das 1,5-fache der ausgelegten Seillänge an das Windenseil geraten können. Bei Unfällen im Zuge der Benutzung der Anlagen haftet der Bedienende.
§ 21 Der Hafenmeister ist verpflichtet, seinen Zuständigkeitsbereich regelmäßig zu kontrollieren und alle sicherheitsgefährdenden Beschädigungen oder Umstände dem Vorstand unverzüglich zu melden. Beschädigungen, die zur unmittelbaren Gefährdung bzw. zu Unfällen führen können, sind umgehend zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, ist der betreffende Bereich unter Hinweis auf diese Beschädigung zu sperren. Unnatürliche Verunreinigungen imHafenbereich sind umgehend zu beseitigen. Ihr Ursprung ist zu klären und dem Vorstand mitzuteilen.
§ 22 Entladene Slipwagen sind an den Stellplatz zurückzubringen.
§ 23 Verstöße gegen die Hafenordnung oder gegen die Anweisungen des Hafenmeisters können durch den Vorstand in Form von Ordnungsgeldern bis 50,00 € bzw. zusätzlicher Arbeitstunden geahndet werden.
§ 24 Die Hafenordnung kann jederzeit durch den Vorstand geändert oder ergänzt werden.

K. Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1.03.2023  in Kraft.
Der Vorstand